Energieblog
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Ein Mieter muss Anschluss an das Fernwärmenetz dulden
Der BGH stellte in seinem Urteil VIII ZR 275/07 am 24.09.2008 fest, dass ein Mieter den Anschluss an das Fernwärmenetz dulden muss, wenn es sich um Anlagen handelt, die aus Kraft-Wärme-Kopplung gespeist werden. Dies stelle eine Modernisierungsmaßnahme dar, die zu erlauben sei. Im vorliegenden Fall hat die Mieterin eine Wohnung aus dem Jahre 1920 bewohnt und sich zunächst geweigert, die Modernisierungsarbeiten durchführen zu lassen, weil sie im Zusammenhang damit unbillige Härten befürchtete.
Der BGH konnte solche Härten jedoch nicht feststellen, da die Vermieterin (Klägerin) sogar auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet habe. Eine reine Energiesparmaßnahme sei jedoch nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich vom Mieter zudulden, wobei auch nur eine Einsparung des Primärenergiebedarfs wichtig sei und die Veränderung des Endenergiebedarfes bei dieser Entscheidung keine Rolle spiele. Auch wenn Mieter grundsätzlich aufgrund von Härtefallregelungen vor solchen Maßnamen geschützt werden, war nach Ansicht der Richter keine solcher Fall gegeben.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH also eindeutig unterstrichen, dass die Mieter selbst keine Modernisierungsmaßnahmen, die zu Einsparungen von Primärenergie führen, blockieren können, sofern sie nicht vor unbillige Härten gestellt werden. Dies wird Vermietern Rechtssicherheit bei der Modernisierung vieler Wohnhäuser geben und unter Umständen mit einer großen Energieeinsparung einhergehen. Entscheidend ist es nur, dass entsprechende Maßnahmen auch angepackt werden, damit sich in dieser Hinsicht endlich mehr tut in Deutschland.